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Abmahnwahn(sinn)

Help 2.02
Nikolai
2003-04-13
2003-06-24
  • Nikolai

    Nikolai - 2003-04-13

    Hi,
    es folgt ein kurzer Text um vielleicht
    mglichen Abmahnungen vorzubeugen.

    I will not post a translated version of the
    following text, as it will only be of interest
    to german shop keepers.
    It's only relevant to german online law.

    Bye

    Nike

    Informationspflichten fr Homepages
    Unternehmen, die sich mit einer Website im Internet prsentieren, mssen seit 21. Dezember 2001 bestimmte Informationen ber ihre Identitt auffhren. Dies sieht das neue Gesetz zum Elektronischen Geschftsverkehr (EGG) vor.
    Damit ist jeder, der im Internet geschftsmig Teledienste anbietet, dazu verpflichtet, auf seinen Internetseiten bestimmte Informationen - wie beispielsweise Anschrift und Umsatzsteueridentifikationsnummer - anzugeben. Zu den Telediensten gehren unter anderem Homepages, E-Commerce-Angebote, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Da Geschftsmigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, knnen auch nichtkommerzielle Dienste den Informationspflichten unterliegen. Das kann beispielsweise die private Homepage sein. Voraussetzung ist, dass Teledienste nicht gelegentlich, sondern dauerhaft angeboten werden. Nicht betroffen sind daher private Gelegenheitsverkufe per Internet. Im einzelnen ist auf folgendes zu achten:Name und Anschrift des AnbietersIm Internetauftritt sind die Namen anzugeben von natrlichen und juristischen Personen sowie die von Personengesellschaften, die mit der Fhigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (zum Beispiel OHG, KG). Bei der Anschrift gilt es, die vollstndige ladungsfhige Postanschrift anzugeben, also Postleitzahl, Ort, Strae und Hausnummer. Die Nennung eines Postfachs reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft bekannt zu geben. Name des VertretungsberechtigtenIst der Diensteanbieter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss zustzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend fr die Vereinigung handeln knnen. Das sind beispielsweise fr die AG der Vorstand oder bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.Telefonnummer und E-Mail-AdresseTelefonnummer und E-Mail-Adresse mssen vollstndig und exakt aufgefhrt werden. Der Telefonnummer sollte die 00 49 fr Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer bzw. einem Buchstaben dazu fhren, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und E-Mail-Adressen mit Tippfehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.Zulassungs-/Aufsichtsbehrde

    Sofern der angebotene Teledienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die zustndige Behrde mit Postadresse angegeben werden.Register und RegisternummerIst der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
    Umsatzsteueridentifikationsnummer
    Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist zu nennen, sofern der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist. Reglementierte Berufe Angehrige eines reglementierten Berufs haben als Diensteanbieter zustzlich besondere Informationspflichten. Unter die reglementierten Berufe fallen zum Beispiel rzte, Zahnrzte, Tierrzte, Apotheker, Rechtsanwlte, Steuerberater, Wirtschaftsprfer, Psychotherapeuten, die Gesundheitshandwerke, Architekten, (beratende) Ingenieure, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopden. Aufzufhren sind die Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehrt, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat der EU, in dem sie verliehen worden ist, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugnglich sind.
    Gestaltung und Platzierung der Informationen
    Die Informationen mssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stndig verfgbar sein. Sie mssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen.
    Nichtbeachtung der Informationspflichten
    Die Nichtbeachtung dieser Informationspflichten kann neuerdings mit einer Geldbue von bis zu 50.000  geahndet werden. Zu beachten ist, dass dies nicht nur fr vorstzliche, sondern auch fr fahrlssige Verste gilt. Auerdem kann der Anbieter unter Umstnden von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbnden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden. Besondere Vorschriften fr Werbung im InternetWer im Internet kommerzielle Kommunikation, also Werbung im weiteren Sinne, betreiben mchte, muss jetzt  7 TDG beachten. Allerdings deckt sich diese Vorschrift weitgehend mit den schon bestehenden Regelungen des UWG. Verste gegen  7 TDG richten sich nach UWG. Nach  7 TDG gilt: Werbung muss klar als solche zu erkennen sein. Die natrliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Angebote zur Verkaufsfrderung wie Preisnachlsse, Zugaben und Geschenke mssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen fr ihre Inanspruchnahme mssen leicht zugnglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter mssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugnglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
    Weitere Informationspflichten
    Weiter gehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen behalten ihre Gltigkeit. Dies betrifft etwa das BGB, das Preisangaben- und Preisklauselgesetz, die Preisangabenverordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen. Autor: Dr. Ina Maria Pernice, DIHK Ansprechpartner: Christian Heegardt, E-Mail: heegardt@hannover.ihk.de17.01.2002

     
    • Anonymous

      Anonymous - 2003-06-24

      Ganz zu schweigen die aktive Einbindung der AGB in den Bestellvorgang, d.h. der Kunde muss die AGB angezeigt bekommen, lesen knnen, eine Aktion ausfhren, damit die AGB wirksamer Bestandteil des Kaufvertrages werden.
      Ganz streng genommen muss der Kunde die AGB sogar offline lesen knnen, heisst, er bekommt die AGB angezeigt mit einem Hinweis, das er zum Studium die Verbindung fr z.B. max 1 Std. trennen kann, und bei Wiederherstellung der Verbindung (meist mit neuer IP) wird der Bestellvorgang fortgesetzt (geht nur mit Cookie).

      Alternativ kann die Startseite einen Hinweis enthalten, dass der Kunde nur eine Anfrage abgibt. Der Shopbetreiber sendet dann mit der Besttigungsmail quasi erstmal ein Angebot (mit den AGB) an den Kunden, dass der Kunde dann annehmen kann, und erst dann kommt der Kaufvertrag zustande.

       
      • Anonymous

        Anonymous - 2003-06-24

        Und natrlich der Hinweis und entsprechende Text des Fernabsatzgesetzes.

         

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